Vernehmung als Beschuldigter

Schweigen Sie!

Als Beschuldigter haben Sie immer das Recht zu schweigen. Solange Sie nicht durch einen Anwalt beraten wurden, sollten Sie unbedingt von diesem Recht Gebrauch machen. Andernfalls besteht das Risiko, dass Sie im Stress der Vernehmung oder in Unkenntnis der Beweislage eine Aussage machen, die Ihnen später Nachteile bringt.

Vorladung durch die Polizei

Sie sind nicht verpflichtet, einer Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei nachzukommen. Wenn Sie der Polizei erklären, dass Sie zum Termin nicht erscheinen wollen, dann bedeutet dies auf keinen Fall, dass Sie damit „indirekt gestehen“ würden. Aus der Tatsache, dass Sie einer Vorladung durch die Polizei nicht nachgekommen sind, entstehen Ihnen keine Nachteile

Wenn sie der Vorladung trotzdem freiwillig nachkommen, besteht für Sie das Risiko, dass Aussagen, die Sie in der Stresssituation der Vernehmung und ohne die genaue Kenntnis der Beweislage machen, später gegen Sie verwendet werden. Deshalb ist es in jedem Fall ratsam, sich zu allererst mit mir zu beraten.

In einem Gespräch können wir zunächst in aller Ruhe klären, welche Vorwürfe gegen Sie erhoben werden, und worauf die Polizei sich hierbei stützt. Ich kann Akteneinsicht nehmen und dadurch die Situation aufklären. Erst dann lässt sich sinnvoll gemeinsam entscheiden, ob Sie eine Aussage machen sollten oder nicht.

Es entstehen Ihnen auch sonst keine Nachteile, wenn Sie der Vorladung nicht nachkommen. In einem eventuell anschließenden Gerichtsverfahren darf es Ihnen nicht zur Last gelegt

Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht

Werden Sie durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht vorgeladen, müssen Sie erscheinen; andernfalls kann ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängt werden. Jetzt sollten Sie mich als Verteidiger hinzuziehen! Ich werde zunächst Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob Sie eine Aussage machen sollten, und diese gegebenenfalls mit Ihnen vorbereiten.