Vernehmung als Zeuge

Vorladung durch die Polizei

Sie sind nur dann verpflichtet, einer Vorladung der Polizei nachzukommen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 StPO). Bitte prüfen Sie den Inhalt dieser Ladung dahingehend. Rufen Sie mich gerne an, damit ich Ihre Ladung für Sie prüfen kann.

Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht

Einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht müssen Sie nachkommen und zur Sache aussagen (§ 161a StPO).

Grundsätzlich gilt:

Sie können sich bei einer Vernehmung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft durch einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand begleiten lassen (§ 68b StPO).

Besonders wenn Sie befürchten, dass Sie sich durch die Beantwortung von Fragen selbst der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen, sollten Sie mich aufsuchen. Ich werde Sie zu den Vernehmungen begleiten, und Sie darauf hinweisen, wenn Sie Fragen nicht beantworten müssen.

Egal wer Sie vorgeladen hat, Sie müssen niemals Fragen beantworten, wenn der Beschuldigte ein Verwandter, Ihr Ehepartner oder Ihr(e) Verlobte(r) ist.